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Die Ausgangslage Im Rahmen der Neugliederung der Kirchenkreise beraten die Kirchenkreise zurzeit die zukünftigen Leitungsstrukturen, unter anderem im pröpstlichen Amt. Die Klärung der Leitungsstrukturen ist eine wichtige Voraussetzung für ein gelingendes Zusammenwachsen der Kirchenkreise. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, hat die Nordelbische Synode die rechtlichen Voraussetzungen beschlossen. Im September 2005 hat sie ein Kirchengesetz über die Wahrnehmung des pröpstlichen Amtes im Rahmen der Neugliederung des Kirchengebietes (Erstes Strukturreformgesetz, GVOBl. Nr.1/2006) verabschiedet. Dort ist geregelt, dass es die Aufgabe der fusionierenden Kirchenkreise ist, ihre zukünftige Leitungsstruktur zu beraten. Durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Kirchenkreissynoden sollen sie diese in einer so genannten Überleitungsvereinbarung im Rahmen der rechtlichen Bedingungen verbindlich klären. Das Gesetz eröffnet daneben eine ganze Reihe von Möglichkeiten für die Ausgestaltung der Leitungsstrukturen im Übergang von den bisherigen zu den neuen Kirchenkreisen. Der Verlauf Nach umfangreichen Vorarbeiten der Untergruppe „Leitung" und ausführlicher Diskussion verabschiedete die Nordelbische Synode im Februar 2007 die „Eckpunkte zum pröpstlichen Amt". Die sich daraus ergebenden Änderungen beschloss die Synode im September 2007 mit dem 20. Verfassungsänderungsgesetz . Die Inhalte Die Notwendigkeit, Leitungsstrukturen für die zukünftigen Kirchenkreise neu zu bedenken, ist zunächst durch die Größe der zukünftigen Kirchenkreise aufgrund der Neugliederung des Kirchengebietes verursacht. Sie steht aber ebenfalls im Zusammenhang mit der inhaltlichen und strukturellen Neuausrichtung des gesamten Reformprozesses. Strukturen und Inhalte sind auch bei der Entwicklung von Leitungsstrukturen für die zukünftigen Kirchenkreise aufeinander zu beziehen. Daher ist eine Verständigung über das Leitungsverständnis sowie über Aufgaben und Inhalte von Leitung grundlegende Voraussetzung für eine Entscheidung über eine zukünftige Leitungsstruktur. Die Überlegungen dazu bewegten sich in dem Spannungsfeld zwischen nötigen Einsparungen auch auf Leitungsebenen, der Erkenntnis, dass eine gut ausgestattete Leitungsebene Voraussetzung für die Bewältigung von Veränderungsprozessen ist und der theologische Fragestellung: „Wie kann geistliche Leitung gestärkt werden?" Die Aufgabenfelder der Pröpstinnen und Pröpste in den künftigen Kirchenkreisen wurden mit den folgenden vier Kernbereichen beschrieben: - Predigt und Seelsorge (hierzu gehört auch die Begleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
- die Verantwortung für schriftgemäße Lehre und Verkündigungspraxis sowie die Sorge um die Einheit
- die Teilhabe an der rechtlichen Leitung
- die Repräsentation im Kirchenkreis
Den Leitungsaufgaben der Begleitung von Gemeinden, Diensten und Werken, der Begleitung und Beratung der Pastorinnen und Pastoren und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kommt innerhalb dieser Beschreibung noch einmal eine besondere Bedeutung zu. Es sind gerade diese Bereiche der geistlichen Leitung, die zu den pröpstlichen Grundaufgaben gehören. Mit der Frage, wie die Fülle dieser Aufgaben angemessen bewältigt werden kann, ist gleichzeitig die Frage nach der Stellung der Stellvertretung im pröpstlichen Amt berührt. Eine ursprünglich von der Kirchenleitung angedachte hauptamtliche Stellvertretung mit entsprechender besoldungsrechtlicher Stellung ist von der Synode im Frühjahr 2007 nicht übernommen worden. Stattdessen wird es nun die Möglichkeit geben, in Kirchenkreisen mit nur einer Pröpstin bzw. einem Propst eine ständige Stellvertretung durch eine Pastorin oder einen Pastor zu ermöglichen, die oder der hierfür von einem Teil der pfarramtlichen Tätigkeit befreit werden kann. Dabei wird im Gesetz klar differenziert, was die eigentlichen pröpstlichen Kernaufgaben sind, die nicht ständig delegiert werden können, und was darüber hinaus an Aufgaben (z.B. repräsentative) auch von der stellvertretenden Person wahrgenommen werden kann. Damit ist sowohl der Klarheit der Struktur als auch der Praktikabilität in einem Kirchenkreis mit nur einer pröpstlichen Leitung Rechnung getragen. In gegliederten Kirchenkreisen bleibt es bei der Regelung, dass eine gegenseitige Stellvertretung erfolgt. Pastorenkonvente in den Bezirken bleiben obligatorisch. Die Praxis, auch die in den bestehenden gegliederten Kirchenkreisen, zeigt, dass eine gute und funktionierende Konventsarbeit, die den gegenseitigen Austausch fördert und der geistlichen Stärkung dient, nur in einer überschaubaren Größe und Kontinuität möglich ist. Diese Struktur ist auch aus dienstrechtlichen Gründen unverzichtbar. Daneben wird es natürlich unbenommen sein, die gewünschten Gesamtkonvente oder thematischen Konvente einzuberufen, um das Zusammenwachsen der neuen Kirchenkreise und die Zusammenarbeit zu fördern.
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