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Von März 2003 bis November 2004 hat die Reformkommission im Auftrag der Kirchenleitung durch einen breiten Beteiligungsprozess Vorlagen für die Reformen in der Nordelbischen Kirche vorbereitet. Im November 2004 hat die Nordelbische Synode die Beschlussvorlagen der Kirchenleitung beraten und beschlossen.
Beschlussfassung der 5. Tagung der VI. Synode der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 18. bis 20. November 2004 in Rendsburg
Beschluss 1 Die Kirchengemeinden sind als „Kirche vor Ort“ für die NEK von zentraler Bedeutung. Unter Berücksichtigung der Leitsätze zum Kirchenbild entwickeln sie ihr Profil und die Schwerpunkte ihrer Arbeit. A-Beschluss Beschluss 2 Das Papier „Profil der Ortsgemeinde im Blick auf Kirche 2010“ (siehe Buch 2, A 1) hat orientierenden und empfehlenden Charakter für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Es soll einen nordelbienweiten Diskussionsprozess zur Frage nach der Zukunft der Ortsgemeinden eröffnen. A-Beschluss Beschluss 3 Zur Frage nach der Zukunft der Ortsgemeinde wird ein umfassender Beteiligungsprozess beschlossen. (Vorschlag zum Verfahren siehe Buch 2, A 1) B-Beschluss Beschluss 4 Die NEK gliedert sich künftig in maximal zwölf Kirchenkreise. A-Beschluss Beschluss 5 Der neue Zuschnitt der Kirchenkreise orientiert sich auf Schleswig-Holsteiner Gebiet grundsätzlich an den Grenzen der politischen Kreise; Ausnahmen müssen besonders begründet sein; gewachsene Stadt-Land-Verbindungen sind zu berücksichtigen. Für das Hamburger Randgebiet sind auf Grund der Ausrichtung auf die Metropolregion gesonderte Lösungen zu finden. A-Beschluss Beschluss 6 Der Vorschlag für den Zuschnitt der Kirchenkreise (siehe Buch 2, A 2) wird den Kirchenkreisen zur Beratung und Stellungnahme – bis zum 30. Juni 2005 – vorgelegt. Unter Einbeziehung der Rückmeldungen erfolgt eine Überarbeitung. Der auf der Grundlage der Überarbeitung zu fertigende Gesetzentwurf wird in der Synode im November 2005 beraten und gemäß Art. 27 Abs. 2 der Verfassung der NEK den Kirchenkreisen anschließend zur Anhörung zugeleitet. Auf der Synode im September 2006 wird ein Kirchengesetz verabschiedet, das die Kirchenkreisgrenzen verbindlich regelt. B-Beschluss Beschluss 7 Jeder Kirchenkreis wird von einer Kirchenkreissynode, einem Kirchenkreisvorstand und einer Pröpstin/einem Propst geleitet. Die Bildung gegliederter Kirchenkreise soll weiterhin möglich sein. In diesen üben mehrere Pröpstinnen und Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus; die Verteilung der Zuständigkeiten ist verbindlich vorzunehmen. A-Beschluss Beschluss 8 1. Die Kirchenkreise sind Kirchensteuergläubiger. Sie sind verpflichtet, eine flächendeckende ortsgemeindliche kirchliche Versorgung zu gewährleisten. A-Beschluss 2. Entsprechend der Beschlüsse zu Regionalzentren wird die Verantwortlichkeit der Kirchenkreise für deren Arbeit geregelt. B-Beschluss Beschluss 9 Je nach Größe können die Kirchenkreise in regionale Bereiche aufgeteilt werden. Zur Vermittlung und Stärkung der Anliegen der Kirchengemeinden können in den regionalen Bereichen Versammlungen eingerichtet werden. Diese haben ein Antragsrecht gegenüber der Kirchenkreissynode bzw. dem Kirchenkreisvorstand. A-Beschluss Beschluss 10 Die Kirchenkreissynode, der Kirchenkreisvorstand und die Pröpstinnen und Pröpste haben Verantwortung für die gesamte Arbeit im Kirchenkreis. Sie nehmen neben den in der Verfassung formulierten zusätzlich insbesondere folgende Aufgaben wahr: a) Sie nehmen Themen der Kirchengemeinden, der Bezirke und regionalen Bereiche, gesellschaftliche Entwicklungen und gesamtkirchliche Aufgaben auf und verantworten mit den Kompetenzen der Regionalzentren (gem. der Beschlussfassung in Ziff. 8 Punkt 2) Angebote, Konzepte und Veranstaltungen. b) Sie treten für die Anliegen des Regionalzentrums (gem. der Beschlussfassung in Ziff. 8 Punkt 2) ein. c) Kirchenkreissynode und Kirchenkreisvorstand beraten und entscheiden über die an sie gerichteten Anträge der Versammlungen in den regionalen Bereichen. d) Sie sorgen für ein Konzept von Personalentwicklung für alle Haupt- und Ehrenamtlichen, die im Kirchenkreis und seinen Gemeinden und Einrichtungen tätig sind. A-Beschluss Beschluss 11 Der Kirchenkreisvorstand ist weiterhin mehrheitlich ehrenamtlich besetzt. A-Beschluss Beschluss 12 Im Kirchenkreis sind folgende geistliche Leitungsaufgaben zusätzlich zu den in der Verfassung vorgegebenen wahrzunehmen: a. Durchführung bzw. Vermittlung von Beratung, Konfliktbearbeitung, Prozessbegleitungen, Fortbildung (Vermittlung des Angebotes der Regionalzentren), b. Evtl. Einführung von Personalentwicklungsgesprächen mit Pastorinnen und Pastoren und Kirchenkreismitarbeitenden bzw. Organisation von PE-Gesprächen in den Gemeinden, c. Vermittlung der Anliegen der Kirchengemeinden und der Gestaltungsräume (Region, Kirchspiel o.ä.) sowie der Bezirke hin zum Kirchenkreis, d. Konzeptionsentwicklung, e. Unterstützung der Kooperation und Förderung bei Fusionen von Gemeinden, f. Pflicht zur eigenen Fortbildung. A-Beschluss Beschluss 13 Jedem Kirchenkreis ist ein Verwaltungszentrum, d.h. max. zwölf, zugeordnet. Mehrere Kirchenkreise können auch gemeinsam ein Verwaltungszentrum nutzen. A-Beschluss Beschluss 14 Die Verwaltung wird auch auf der Kirchenkreisebene ausdrücklich in der Verfassung verankert. Für Organisationsmodelle einer Kirchenkreisverwaltung wird eine Kirchenkreisordnung (gemäß Art. 50 der Verfassung) erarbeitet. A-Beschluss Beschluss 15 Die Verwaltungsaufgaben und Satzungen werden, soweit die regionalen Bedarfe es zulassen, standardisiert und im Rahmen einer Qualitätssicherung kontrolliert. Der Synode wird auf ihrer Sitzung im Februar 2005 ein Zeit- und Projektplan für die Standardisierung und Umsetzung vorgelegt. B-Beschluss Beschluss 16 Die kirchenrechtlichen Verwaltungsbestimmungen werden mit dem Ziel der Verwaltungsvereinfachung und Kostenreduzierung überprüft und gegebenenfalls geändert oder aufgehoben. B-Beschluss Beschluss 17 Um weitere Einsparungen realisieren zu können, muss der Arbeitsumfang in den Verwaltungen weiter reduziert werden. Dies ist u.a. möglich durch: a. den Einsatz leistungsfähigerer und prozessoptimierender EDV, b. die Zusammenarbeit (oder Fusion) auf Gemeindeebene und im Zusammenhang damit die Reduzierung auf Gemeindeebene anfallender Verwaltungsvorgänge, c. Abbau von Genehmigungsvorbehalten. A-Beschluss Beschluss 18 1. Die Verwaltung in Nordelbien wird eine Kosten-Leistungs-Rechnung einführen. A-Beschluss 2. Dabei soll geprüft werden, wann eine Umstellung des Rechnungswesens auf kaufmännische Buchführung sinnvoll ist. B-Beschluss Beschluss 19 Die notwendigen Rahmenbedingungen für die kirchlichen Verwaltungen werden einheitlich kirchengesetzlich festgelegt. Ziel des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen so zu definieren, dass Kosteneinsparungen erreicht und gleichwohl eine effektive professionelle Arbeit sichergestellt wird. Für die Gemeinden besteht Anschluss- und Benutzungspflicht. Folgende Eckpunkte sind zu berücksichtigen: a. Festlegung der von der Kirchenverwaltung für den Kirchenkreis und die dem Kirchenkreis angehörenden Kirchengemeinden wahrzunehmenden Aufgaben (Regelaufgaben), b. Verpflichtung des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden sowie deren unselbständiger Dienste und Werke, die Regelaufgaben durch die örtlich zuständige Kirchenverwaltung wahrnehmen zu lassen, c. Schaffung der Möglichkeit, die Rechts- und die Wirtschaftsaufsicht über die dem Kirchenkreis angehörenden Kirchengemeinden, die kirchenaufsichtlichen Befugnisse im Baubereich der Kirchengemeinden sowie weitere kirchenaufsichtliche Befugnisse des Kirchenkreises auf die Kirchenverwaltung zu übertragen, d. Regelung der Verwaltungskosten, e. Haftungsbestimmungen. A-Beschluss Beschluss 20 Die Synode bittet die Kirchenleitung, prüfen zu lassen, ob es sinnvoll ist, vom Nordelbischen Kirchenamt folgende Aufgaben zentral wahrnehmen zu lassen: a. Rahmenvorgaben, b. Setzung von Standards, c. EDV-Konzeption (mit verbindlicher Geltung für ganz Nordelbien) im Zusammenwirken mit den Leiterinnen/Leitern der Kirchenkreisverwaltungen, d. Rechtsmittelverfahren im Friedhofswesen, e. Rechtsmittelverfahren/ Erlasse im Bereich der Kirchensteuer und andere steuerrechtliche Fragen, f. Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen insbesondere im Bereich des Bauwesens für denkmalgeschützte Gebäude, Sakralbauten etc., g. Personalverwaltung der Ordinierten inkl. Dienstwohnungsberechtigung, h. Beihilfeberechnung für alle kirchlichen Körperschaften und Einrichtungen, i. Zahlbarmachung von Gehältern aller Mitarbeitenden, Eingruppierungen, Beratung in Tarifangelegenheiten, Rechtsberatung, Versendung von Bescheiden. Die Ergebnisse des Prüfauftrages einschließlich der nötigen rechtlichen Voraussetzungen sollen der Synode auf ihrer Tagung im September 2005 zur Beschlussfassung vorgelegt werden. B-Beschluss Beschluss 21 Die Synode bittet die Kirchenleitung, prüfen zu lassen, ob die Revisionsaufgaben für die Kirchenkreise und für die Nordelbische Ebene von einem zentralen Rechnungsprüfungsamt wahrgenommen werden sollen. B-Beschluss Beschluss 22 Es ist zu prüfen, wie Aufgaben und Inhalte von Diensten und Werken der Nordelbischen Kirche im Sinne von Art. 4 Abs. 2 Buchst. a der Verfassung und der Dienste und Werke der Kirchenkreise in Regionalzentren wahrgenommen werden. Der nordelbische und der regionale Bezug der Themenfelder werden miteinander verzahnt. Der Sitz der Regionalzentren orientiert sich möglichst an vorhandenen Standorten. Er muss nicht identisch sein mit dem Sitz der Verwaltungszentren. Die Steuerung wird durch Zielvereinbarungen und Priorisierungsentscheidungen vorgenommen. Die Anzahl der Regionalzentren wird nach folgenden drei Kriterien festgelegt: - Gewährleistung spürbarer Unterstützung der Gemeinden, - Sicherstellung von Relevanz im öffentlichen Diskurs, - Finanzen. B-Beschluss Beschluss 23 Zu prüfen sind: - geeignete Rechtsform (Verband, Anstalt, öffentlich-rechtlicher Vertrag, u.a.), - effiziente Steuerungsmodelle, - Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe, - Unterstützung von Prioritätenentscheidungen durch Zielvereinbarungen, - Modalitäten einer gemeinsamen Finanzierung (z.B. Vorwegabzug). B-Beschluss Beschluss 24 Weiterhin sind folgende Aspekte zu überprüfen: - In der Regel gehören alle rechtlich nicht selbständigen Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche und der Kirchenkreise zu einem Regionalzentrum, - Welche rechtlich unselbständigen Dienste und Werke sollen auf Grund ihrer Arbeitsweise keinem Regionalzentrum angehören, - Welche rechtlich selbständigen Dienste und Werke der Nordelbischen Kirche und der Kirchenkreise sollen einem Regionalzentrum angehören, - Welche rechtlichen Möglichkeiten sollen bestehen, dass auch rechtlich selbständige Einrichtungen sich einem Regionalzentrum anschließen können. B-Beschluss Beschluss 25 Die Kirchenleitung legt der Synode zum Thema „Bischofsamt“ drei Alternativen vor: A. Drei Bischöfinnen/Bischöfe (Modell 2+1) B. Ein/e Bischöfin/Bischof mit zwei Landespröpstinnen/-pröpsten C. Zur Stärkung der Einheit der NEK und der entsprechenden Wahrnehmung der Leitungsverantwortung durch Synode, Kirchenleitung und Bischofsamt nach innen und nach außen werden für die NEK künftig keine Sprengel mehr vorgesehen und die Wahrnehmung des Bischofsamtes durch eine Person vorgesehen, und zwar mit folgenden Maßgaben: a) Das Bischofsamt wird verbunden mit - Vorsitz in der Kirchenleitung, - Klarem Bezug zum NKA, - Vertretung der NEK gegenüber dem Land Schleswig-Holstein und gegen-über der Freien und Hansestadt Hamburg, - Vertretung der NEK in der EKD usw., - Vorsitz im Pröpstekonvent. b) Für die Dauer der Legislaturperiode ist die Vertretung durch ein geistliches Mitglied der Kirchenleitung hauptamtlich sicher zu stellen. c) Bisherige Aufgaben in den bisherigen Sprengeln werden soweit wie möglich den Pröpstinnen/Pröpsten zugeordnet. Die Synode bittet die Kirchenleitung, zur April-Synode 2005 eine detaillierte Ausarbeitung der Modelle - Modell A, - Modell B und - Modell C zur Beratung vorzulegen. Dabei ist insbesondere auf eine Präzisierung der Leitungsstrukturen Wert zu legen. A-Beschluss Beschluss 26 Ein Bischofsamt soll auch bei Variante A dauerhaft mit dem Vorsitz der Kirchenleitung (und der Vertretung bei beiden Landesregierungen) verbunden werden. Der Dienstsitz ist am Sitz der Kirchenleitung und des Nordelbischen Kirchenamtes. A-Beschluss Beschluss 27 Die Einführung des freiwilligen Kirchgeldes soll als Instrument zur Optimierung der kirchlichen Einnahmen genutzt werden. C-Beschluss Beschluss 28 Zur Optimierung kirchlicher Einnahmen sollen die Möglichkeiten des Fundraising, des Sponsoring, der Fördervereine, der Stiftungen und weiterer Maßnahmen vermehrt genutzt und durch Fortbildung gefördert werden. C-Beschluss Beschluss 29 Die Neuregelung des § 7 Finanzgesetz soll auf der Synode im Februar 2005 beschlossen werden. Für die Entscheidungsfindung auf der Synodentagung im Februar 2005 sollen Alternativberechnungen mit einer Aufteilung 85 % Gemeindeglieder und 15 % Wohnbevölkerung vorgelegt werden. Die besondere Struktur des Kirchenkreises Eiderstedt soll im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. A-Beschluss Beschluss 30 Es soll über § 12 Finanzgesetz eine einheitliche verbindliche Regelung mit wenigen Öffnungsklauseln für die Finanzverteilung in den Kirchenkreisen geben. A-Beschluss Beschluss 31 Die Synode bittet die Kirchenleitung, prüfen zu lassen, wie das Problem gelöst werden kann, dass die Kirchenkreise Pfarrstellen einsparen möchten, aber die NEK weiterhin Anstellungsträgerin der Pastorinnen und Pastoren ist. Dabei soll insbesondere die Nutzung bestehender Instrumentarien mit bedacht werden. B-Beschluss Beschluss 32 A. Die Synode bittet die Kirchenleitung, prüfen zu lassen, - ob und unter welchen Bedingungen es sinnvoll ist, eine Messzahl für die Aufwendungen für die Pfarrbesoldung und –versorgung festzulegen und/oder - ob es zur Einhaltung solch einer Messzahl geboten ist, die Bezüge und Pensionen der Pastorinnen und Pastoren zu kürzen oder die Zahl der Pfarrstellen einzuschränken. B. Die Kirchenleitung wird gebeten, zu prüfen: Personalentwicklungsplan für die nicht-theologischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ganzen Kirche, Strukturanpassungsfonds, Verantwortung für gerechte Regelungen bei der Reformumsetzung, Gesamtsolidarität. B-Beschluss Beschluss 33 Die Synode bittet die Kirchenleitung, im Rahmen der Beratungen über die Zukunft der Ortsgemeinden und ihrer Aufgaben prüfen zu lassen, ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen es ermöglicht werden kann, die Anstellungsträgerschaft für hauptamtlich Mitarbeitende auf Kirchenkreisebene anzusiedeln. Dabei ist darauf zu achten, dass durch gesetzlich verbindliche Ausführungsbestimmungen dem Bedürfnis der Gemeinden nach Selbständigkeit und Selbstbestimmung in Personalangelegenheiten Rechnung getragen wird, aber auch eine „schlanke“ Personalbewirtschaftung ermöglicht wird. B-Beschluss Beschluss 34 Die Synode nimmt das Verfahren zur Prioritätensetzung zur Kenntnis. Sie bittet die Kirchenleitung, gemäß diesem Verfahren zur Synodentagung im April 2005 die Arbeitsbereiche für die gesamten kirchlichen Aufgaben der NEK festzulegen, die erforderlichen Gewichtungen vorzunehmen und beides der Synode vorzulegen. Anzustreben ist, dass erste Umsetzungen schon im Haushaltsjahr 2005 zu realisieren sind. A-Beschluss Beschluss 35 Die Synode bittet die Kirchenleitung, zur Umsetzung der Reformbeschlüsse ein Verfahren gemäß beigefügtem Vorschlag zu beschließen. Die Gleichstellungs- und Genderbeauftragte der NEK ist im Umsetzungsprozess beratend zu beteiligen. A-Beschluss
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